
Zwei Begriffe im Rechnungswesen, die Sie eindeutig voneinander unterscheiden sollten sind: Rücklagen und Rückstellungen. In diesem Beitrag zeigen wir den Unterschied zwischen beiden Rücklagen und Rückstellungen, sowie die Anwendung im Rechnungswesen.
Rechtliche Grundlagen für Rücklagen und Rückstellung
Die rechtlichen Grundlagen der Rücklagen- und Rückstellungsbildung befinden sich im deutschen Handelsrecht (HGB) § 272 HGB als Teil des Eigenkapital und § 249 HGB als ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im 1. Quartal des nächsten Geschäftsjahres und für freiwillige Gewährleistungen (z. B. Garantien über die gesetzliche Pflicht hinaus). Das Einkommensteuerrecht enthält auch Regeln für den Steuerbilanz relevanten Rücklagen- und Rückstellungsbildung (Siehe z. B. § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a und 4b EstG).
Rücklagen als Eigenkapital
Ganz wichtig für die Unterscheidung der Rücklagen von Rückstellung ist die Erkenntnis, dass Rücklagen aus Eigenmitteln gebildet werden. Gemäß § 272 HGB sind verschiedene Arten von Rücklagen zu unterscheiden:
- Offene Rücklagen, z. B., Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, gesetzlichen Rücklagen
- Verdeckte oder Stille Rücklagen, z. B., Unterbewertung von Vermögensgegenständen sowie die Überbewertung von Verbindlichkeiten gemäß der Realisationsprinzip von Gewinnen und Imparitätsprinzip bei Verlusten.
Zusätzlich zur Rücklagen nach §272 HGB werden auch folgenden Rücklagen im Rahmen der Steuerbilanz gebildet
- Steuerrechtliche Rücklagen, z. B., Rücklagen für Investitionen nach §6b EstG und Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach §7g EstG
Im Rechnungswesen werden offene Rücklagen durch alltäglichen Geschäftsvorfällen offengelegt, während die verdeckten Rücklagen erst bei einer Veräußerung von Vermögensgegenständen oder Auflösung von Verbindlichkeiten offenbart werden und erst dann in der Buchhaltung dokumentiert werden.
Rückstellungen als Fremdkapital
Andererseits werden Rückstellungen nach § 249 HGB als Eigenkapitalminderung durch Aufwendungen gegenüber Dritten als Fremdkapital in der Bilanz (§266 HGB) ausgewiesen. Gebildet werden Rückstellungen für:
- ungewisse Verbindlichkeiten,
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im 1. Quartal des nächsten Geschäftsjahres
- und für freiwillige Gewährleistungen.
Bei den ungewissen Verbindlichkeiten geht es um die Ungewissheit in der Höhe und genaueren Zahlungsfrist, z. B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Pensionsansprüche, Prozesskosten. Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften können beispielweise entstehen, wenn Förderungen im Rahmen einer Insolvenz nicht getilgt werden können.