Einnahmenüberschussrechnung für Kleinunternehmen. Jedes Jahr beschäftigen sich vielen Selbstständigen mit dem Thema Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und mit der Frage, ob sie als Kleinunternehmen gelten. Einigen Fakten für Ihren Jahresabschluss 2020 stellen wir Ihnen vor. Erstens, der Gesetzgeber regelt den Gewinnbegriff von Kleinunternehmen sowie Freiberufler als Einnahmenüberschuss in der Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG). Kleinunternehmen (§ 241a HGB) und Beschäftigten im Freiberuf (§ 18 EstG) sollten deshalb Ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EstG) erstellen.
Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzip
Sie sollten Ihren Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzip für den Zweck der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EstG) aufzeichnen. Schreibt ein Unternehmer beispielweise eine Rechnung an seinen Kunden für die Förderungen aus Lieferung und Leistungen im Monat Dezember 2020, und er erhält die Beträge als Bankgutschrift im Monat Januar 2021; dann gehört diesen Umsatz zum Geschäftsjahr 2021. Denn die Förderungen sind im Jahr 2020 noch nicht vereinnahmt, sondern erst im Jahr 2021.
Betriebsausgaben nach dem Abflussprinzip
Ihren Betriebsausgaben sollten Sie nach dem Abflussprinzip für den Gewinnermittlungszweck dokumentieren. Laut § 4 Abs. 4 EstG sollten Sie nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind, als Betriebsausgaben geltend machen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, die Bewertungsfreiheit für geringfügige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 EstG), die Bildung von Sammelposten (§ 6 Absatz 2a EstG) und die Abschreibungsvorschriften für Vermögensgegenständen zu beachten.
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