Kaufleute in Deutschland

1. Kaufleute und Ihre Pflichten nach HGB

Mit der Kaufmanneigenschaften kommen mit Pflichten. Als Kaufmann sind Sie verpflichtet die Vorschriften des Handelsrechts zusätzlich zu befolgen. Kaufleute in Deutschland unterliegen schärferen Rechtsvorschriften als Nichtkaufleute z. B. Buchführungspflicht für Kaufleute in Deutschland. Als Nichtkaufleute gelten alle, die die Kaufmanneigenschaften im Sinne von §§ 1-7 HGB nicht erfüllen, z. B. Freiberufler im Sinne von § 18 EstG.

2. Istkaufmann durch den Betrieb eines Handelsgewerbes (Gewerbebetrieb) nach § 1 HGB

Voraussetzung der Eigenschaft von Istkaufmann ist der Betrieb eines Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. (1) HGB. Ein Handelsgewerbe wird definiert als jeder Gewerbebetrieb (siehe § 1 GewO), und jeder natürlicher Person, der eine Handelsgewerbe betreibt ist verpflichtend ein Kaufmann, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs (2) HGB). In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d. h. Jedermann ist gestattet ein Gewerbe zu betreiben, soweit nicht um ein zulassungspflichtiges Gewerbe handelt (§ 1 Abs (1) GewO). Ein Istkaufmann ist eine natürliche Person und betreibt ein Einzelunternehmen als Handelsfirma (§§ 17-37a HGB). Schließlich, werden Betreiber eines Einzelunternehmens als Einzelkaufleuten bezeichnet (§ 19 HGB).

3. Kannkaufmann durch Eintragung in Handelsregister nach § 2 HGB

Die Voraussetzung der Eigenschaft von Kannkaufmann ist die freiwillige Eintragung ins Handelsregister (§§ 8-16 HGB) gemäß § 2 HGB. Eine selbstständige Tätigkeit eines Freiberuflers ist kein Gewerbebetreib im Sinne des § 18 EStG. Lässt sich der Freiberufler mit seiner freiberuflichen Tätigkeit ins Handelsregister als Kaufmann eintragen, so wird er Kraft des Gesetzes ein Kannkaufmann. Nach der Eintragung kann ein Kannkaufmann seine Kaufmanneigenschaften durch die Löschung der Eintragung erlangen, wenn die Eigenschaften des § 1 Abs. (2) HGB nicht schon eingetreten sind. Ein Kannkaufmann ist auch eine natürliche Person und betreibt somit auch ein Einzelunternehmen. Als Betreiber eins Einzelunternehmens gehört ein Kannkaufmann zu den Einzelkaufleuten.

4. Formkaufmann durch Rechtsformen für Handelsgesellschaften und Vereine nach § 6 HGB

Handelsgesellschaften sind Kraft Ihrer Rechtform ein Formkaufmann gemäß § 6 HGB. Zu den Handelsgesellschaften gehören Personengesellschaften, z. B. offene Handelsgesellschaften (OHGs), Kommanditgesellschaften (KGs) und sonstige Mischrechtsformen wie GmbH & co. KG (§ 19 HGB), sowie Kapitalgesellschaften, z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG), Aktiengesellschaften (AG) und sonstige Mischrechtsformen wie KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) (§ 3 AktG). Die Formkaufmanneigenschaften treten durch die notariell beurkundete Auswahl der Rechtsform im Gesellschaftsvertrag und pflichtige Eintragung ins Handelsregister in Kraft.

5. Ein Istkaufmann und Kannkaufmann sind Einzelkaufleute

Wenn Sie allein ein Unternehmen gründen, die ein Gewerbebetreib unterhält, dann gelten Sie als Istkaufmann und zählen zu den Einzelkaufleuten. Infolgedessen betreiben Einzelkaufleute ein Einzelunternehmen nach Handelsrecht (§ 19 HGB). Gleiches gilt auch für den Fall, wenn Sie sich freiwillig ohne einen Gewerbebetrieb ins Handelsregister eintragen lassen und Kannkaufmann werden. Wenn Sie hingegen ein Unternehmen als Team (mehrere natürliche und/oder juristische Personen) gründen möchten und ein Gewerbebetrieb unterhalten, dann müssen Sie sich für ein Rechtsform speziell für Handelsgesellschaften entscheiden. Sie können zwischen Rechtsformen für Personengesellschaften und für Kapitalgesellschaften entscheiden (Siehe Formkaufmann).

Die Besonderheiten eines Einzelunternehmens sind:

  • die persönliche Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen gegenüber einen Dritten,
  • die alleinige Vertretungs- und Geschäftsführungsrecht des/r Einzelkaufmannes/-frau,
  • die kurzen Entscheidungswege,
  • der Bedarf an Eigenfinanzierungsmittel (Eigenkapital),
  • die erleichterte Zugang zur Kreditfinanzierung bei den Banken im Vergleich zur GmbHs und AGs,
  • …, uvm.
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