Gesundheitssystem der Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland

Die erste Säule besteht aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV nach SGB 5) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV nach SGB 11), die von gesetzlichen Krankenkassen (§ 4 i.V.m Kapitel 6 SGB 5) und Pflegekassen (§ 46 SGB 11) getragen wird. Die zweite Säule besteht aus der privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegeversicherung (PPV), die von privaten Versicherungsunternehmen (mehrheitlich Konzerne und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) getragen wird. Das Gesundheitssystem der Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland stellt eine gesundheitliche Grundversorgung für die Bevölkerung dar, um die Gesundheitsrisiken und Pflegerisiken in der Volkswirtschaft koordinieren zu können. Zuständig für die hoheitliche politische Ordnung der Gesundheitspolitik in Deutschland ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und Kommunen.

Gesundheitssystem der Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland
Versicherte Je System in Prozent (Quelle: GKV-Spitzenverband)

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht im Bereich Kranken und Pflege. Die Versicherungspflicht gilt für

  • alle Einwohner mit ständigem Wohnsitz,
  • alle Einwohner mit gewöhnlichem Aufenthalt
  • und für Reisende im Urlaub, d. h. Inländer und Ausländer.

Jeder Zielgruppe hat seine spezifische Bedingungen und Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und eventuelle Befreiungen. D. h. in Deutschland sollte jeder Mensch eine Kranken- und Pflegeversicherung haben, privat oder gesetzlich. In der gesetzlichen Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind beitragspflichtige Pflichtversicherten, beitragsfreien Familienversicherten, und freiwillig beitragspflichtige Versicherten zu unterscheiden (73,12 Mio.). Hingegen ist der Rest der Bevölkerung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als einfach Privatversicherte oder Beihilfeversicherte (Beamten und Beamtinnen) versichert (8,74 Mio.).

Mitglieter und Versicherte GKV, PKV, Beihilfeempfänger
Mitglieder und Versicherte GKV – PKV (Quelle: GKV-Spitzenverband)

Politische Interessenvertretung im Gesundheitssystem

Die Teilung des Gesundheitssystems in Deutschland lässt sich anhand der politischen Interessenvertretung gegenüber die Politik darstellen:

Der GKV Spitzenverband der gesetzliche Kranken- und Pflegekasse

Die gesundheitspolitische Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen gegenüber die Politik in Deutschland übernimmt den GKV-Spizenverband mit Sitz in Berlin. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt der GKV-Spitzenverband bei Gestaltung der gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen für die versicherten Mitglieder und die selbstorganisierten Kranken- und Pflegekassen. (Quelle: GKV-Spitzenverband, 2020)

Kassenarten nach § 4 i.V.m. §§ 143-148 SGB 5

1. Ortskrankenkassen nach § 143 SGB 5

Als regional abgegrenzten Krankenkassen (§ 143 Abs. 1 SGB 5) z. B. die AOK – Allgemeine Ortskrankenkassen mit 11 Ortskrakenkassen. Einige AOKs vertreten mehreren Bundesländer gemäß § 143 Abs. 3 SGB 5.

2. Betriebskrankenkassen nach §144 SGB 5

„die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden“, § 144 Abs 1 SGB 5. Eine Liste von Betriebskrankenkassen erhalten Sie vom Dachverband der Betriebskrankenkassen (BKK)

3. Innungskrankenkassen nach 145 SGB 5

„die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden.“, § 145 Abs 1 SGB 5. Die IKK e. V. als Dachverband der Innungskrankenkassen representiert ca. 6 Krankenkassen bundesweit

4. Landwirtschaftliche Krankenkassen nach § 146 SGB 5

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.“ § 146 SGB 5. Die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist eine spezielle Krankenkasse für Landwirte, Forten und Gartenbau als Berufsstand. Ihre Beiträge werden anders als bei anderen Krankenkasse festgelegt, d. h. Beitrag nach der Leistungsfähigkeit und nicht nach Einkommen.

5. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 147 SGB 5

„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften [des 5. SGB] durch.“ Die Krankenkasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) trägt der bezeichnung die Knappschaft.

6. Ersatzkassen nach § 148 SGB 5

„Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.“, § 148 SGB 5. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertritt sechs Ersatzkassen:

Der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V.

Die gesundheitspolitische Interessenvertretung der privaten Kranken- und Pflegekassen gegenüber die Politik in Deutschland sowie in Europa übernimmt den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) mit Sitz in Köln. Als Interessenvertreter der Mitgliedsunternehmen wirkt der Verband der Krankenversicherung e. V. bei Gestaltung der gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen für die privatwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. (Quelle: PKV, 2020).

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